Terminvergabe

Gut zu wissen…

Als Erstes muss Ihr behandelnder Arzt einen logopädischen Bedarf feststellen. Das kann der Haus- oder Kinderarzt, der Facharzt oder Ihr Kieferorthopäde sein.

Dieser Arzt stellt dann eine Heilmittelverordnung aus. Auf dieser Verordnung legt der Arzt die Länge der Therapie z.B.: 30 oder 45 Minuten und einen eventuellen Hausbesuch fest.

Innerhalb von 28 Tagen nach der Ausstellung muss die Therapie begonnen werden. Ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Da wir als Logopäden weisungsgebunden sind, ist eine logopädische Verordnung zwingend notwendig, auch wenn die Kosten selbst übernommen werden.
Die Kosten der logopädischen Behandlung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Privat versicherte Patienten erhalten einen Kostenvoranschlag und können bei Abschluss der Therapie die entstandenen Kosten bei Ihrer Krankenkasse evtl. erstattet bekommen.
Patienten ab 18 Jahren, die keine Zuzahlungsbefreiung haben, müssen eine Zuzahlung von 10 % der Behandlungskosten tragen. Dies ist von den gesetzlichen Krankenkassen vorgeschrieben. Sie erhalten eine Rechnung und können diese bequem überweisen.

Hinweis für Komplexleistungen/ Frühförderungen: Wir sind Kooperationspartner von Frühförderungsstellen im Leipziger Umland. Wir übernehmen die logopädische Therapie im Rahmen der Komplexleistung.
Die Behandlung im Kindergarten kann nur im Ausnahmefall erfolgen. Die gesetzlichen Krankenkassen geben die Praxis als Therapieort für logopädische Behandlungen vor. In den logopädischen Heilmittelrichtlinien (HeilRL) der Krankenkassen ist es ausschließlich gestattet, Kinder mit erhöhtem Therapiebedarf in Einrichtungen wie z.B. Schule oder Kindergarten zu therapieren. Diese Voraussetzungen sind nur bei Kindern mit Komplexleistung (wenn mobile Leistung genehmigt wurde) und Kindern mit Integrationsstatus erfüllt.